Köcheverein InnSalzach e.V.Köcheverein InnSalzach e.V.

SATZUNG

des Köchevereins   INN-SALZACH e.V.


 

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen INN-SALZACH e.V.
und hat seinen Sitz in Altötting


 

Der Verein. wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting  eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

     Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regel­mäßig abzuhaltende
     Veranstaltungen.

     Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der
     Berufskollegen.
Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstal­tungen in
     seinem Einzugsgebiet durch. Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der
     Öffentlichkeit. Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der
     Kochkunst im allgemeinen Sinn. Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich
     gemeinnützigen Zwecken, jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen. Der Verein
     ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein führt Jugendwettbewerbe und      
    Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet aus. Der Verein führt Weiter­
    Bildungsveranstaltungen und Seminare in seinem Ein­zugsgebiet durch. Der Verein
    befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit
    arbeitsrechtlichen Fragen.

    Der Verein unterstützt den Verband der Köche Deutschlands e.V. bei der
    Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zu­sammen :

1.     Ordentliche Mitglieder

2.     Ehrenmitglieder

3.     Mitglieder im Ausbildungsverhältnis

4.     Außerordentliche Mitglieder

1.   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder

      Koch, Köchin, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener
     Berufsausbildung werden.


2.   Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversamm­lung ernannt, in besonderen
      Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes. Vor­aussetzung     
      dafür ist, dass er/sie sich nach minde­stens 5-jähriger Vereinsmitgliedschaft
      besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

3.   Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben und einen
     gültigen Ausbildungs­vertrag vorweisen können, werden als Mitglied im
     Ausbildungsverhältnis aufgenommen.

     Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungs­verhältnis erst nach dem Erreichen
     der Volljäh­rigkeit. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
     Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie ohne weiteres die ordentliche
     Mitgliedschaft des Vereins.

4. Außerordentliche Mitglieder können Personen, Fir­men oder Körperschaften und
     Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und
     gewillt sind, den Verein und die Vereinsar­beit uneigennützig zu unterstützen und zu
     för­dern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, des­sen Höhe und
     Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird. Sie sind nicht stimmbe-­
     rechtigt und nicht wählbar für einen Vorstandspo­sten.


5. Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Aus­bildungsverhältnis, die
     außerordentlichen Mit­glieder und die Ehrenmitgliedern können an allen
     Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Sat­zung teilnehmen.


6. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand
     aufgrund eines schrift­lichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so
     kann der Antragssteiler hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
     Diese ent­scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


7. Ordentliche Mitglieder des Verein müssen die ordentliche

     Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V. besitzen.

§ 4 Recht der Mitglieder


Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Ein­richtungen des Vereins.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


1.  Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Zweck und die Aufgaben des
     Vereins zu fördern und zu unterstützen.


2.  Die Mitglieder haben die Pflicht, Interessen des Vereins zu wahren und den durch
    den Verein ver­tretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit positiv zu fördern.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag gemäß Satzung dem Verein  
    rechtzeitig zur Verfü­gung zu stellen.


4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs- ­oder Ortswechsel dem
   Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


1.   Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Tod

c) Ausschluß

2.   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist
     eine halbjährige Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.


3.   Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit kann erfolgen:

 
a)    wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
      Jahresbeitra­ges länger als 6 Monate im Rückstand ist;


b)    bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
       Interessen des Vereins;


c)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder
      aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdiszi­plin berührenden Gründen.


4.   Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14
      Tagen Gelegen­heit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch
     eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

6.  Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mit­gliederversammlung statthaft. Die
     Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des
     Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief schriftlich
     eingelegt wer­den. In der Mitgliederversammlung ist dem Mit­glied Gelegenheit zur
     persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet
     endgültig mit einfacher Mehrheit über den Aus­schließungsbeschluss .


7.   Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied

      nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
      geltend gemacht wer­den, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

      Mit Beendigung der Mitgliedschaft - gleich wel­cher Art - erlöschen alle Ansprüche  
      aus dem Mit­gliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
      rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausge­
      schlossen, es sei denn es bestehen besondere Ver­träge .

 

§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der
     Entrichtungszeit­raum ist von der Generalversammlung in einer Bei­tragsordnung zu
     beschließen.

2.   Der Zahlungstermin ist das 1. Quartal des Ge­schäftsjahres .


3.   Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rech­te für die Dauer des Verzuges
     aus. Erst mit Er­füllung der gesamten Schlussverpflichtung treten die
     satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.

4.   Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten, haben den
      anteiligen Bei­trag für das laufende Geschäftsjahr zu entrich­ten.




5.   Über Beitragserhöhung, Beitragsbefreiung oder Zahlungsformen kann nur die
      Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesen­den
      ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.

6.   Die Beitragshöhe und der Entrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder
      werden vom Gesamtvor­stand festgelegt.

 

7.   Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ausbildungsver­hältnis sind beitragsfrei.

 

S 8 Satzung und Satzungsänderung

 

1.   Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.


2.   Eine Satzungsänderung kann nur durch die General­versammlung beschlossen
      werden.

3.   Ein Drittel aller eingetragenen Mitglieder müssen mindestens anwesend sein.
      Davon ist zu dem Be­schluss einer Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von
      3/4 aller ordentlichen und stimmbe­rechtigten Mitglieder notwendig.

4.   Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhal­ten und außer vom Wahlleiter
     auch vom Vorstand und mindestens 5 nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern
     zu unterzeichnen.


5.   Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der
      Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vor­standes sind
      gleichgestellt.

6. Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem
     Einladungsschreiben zur Generalversammlung 4 Wochen vorher mitzutei­len. Dabei
     ist die Art der Form und die beabsich­tigte Änderung, möglichst mit Begründung,
    den Mitgliedern bekannt zu geben.


7.   Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsge­richt umgehend mitzuteilen.


8.   Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung kön­nen nur von ordentlichen
      Mitgliedern, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.


9.   Mit Eintritt in den Verein wurde die Satzung in

      der gültigen Form anerkannt, sie ist dem Antragssteller unverzüglich
       auszuhändigen.

 

§ 9 Die Organe des Vereins sind:

 

1.   Die Generalversammlung

2.   Der Vorstand

3.   Die Beiräte

4.   Der Revisionsausschuss


Den Vereinsorganen obliegt Führung, Leitung und Kon­trolle des Vereins.





§ 10 Generalversammlung


1.   Die Generalversammlung muss mindestens alle 2 Jah­re stattfinden.


2.   Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der  
      Tagesordnung mit mindestens vier-wöchiger Frist schriftlich einzuladen.


3.   Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche
      Generalversammlung einberufen. Es reicht in diesem Falle eine zweiwöchige Frist
      für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die
      Besonderheit  der außer­ordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Gründe   
      dafür sind in der Einladung bekannt zu ge­ben .


4.   Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Beitrag an den Verein
      fristgemäß bezahlt haben. Stimmübertragungen sind nur schriftlich möglich. Eine
      Briefwahl ist zulässig.


5.   Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn

      mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite
     Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
     auf die Zahl der erschienen Mitglieder be­schlussfähig. Auf diese besondere
     Beschlussfähig­keit ist in der Einladung zur 2. Versammlung aus­drücklich
     hinzuweisen.


7.   Anträge zur Generalversammlung müssen dem Vor­stand spätestens 8 Wochen vor   
     der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Alle Anträge müssen in der
     Generalversammlung bekannt gegeben werden.
 

8.   über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom
     1. oder 2. Vorsit­zenden, dem Schriftführer und bei Vorstandswahlen vom
     Wahlleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung


1.   Die Wahl des Vorstandes


2.   Die Wahl des Revisionsausschusses, der aus min­destens 2 Personen bestehen muss.

      Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die
      Vereinsgeschäfte jeder­zeit zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich muss eine
      Prüfung stattfinden. Bei jeder General­versammlung muss der Revisionsausschuss
      einen Be­richt über die erfolgten Prüfungen abgeben.


3.   Entgegennahme der Vorstand- und Ausschussberichte


4.   Erteilung der Entlastung



5.   Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung der mittel- oder langfristigen
      Vereinsziele

6.   Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsmäßi­gen Antrag vorgeschlagenen
      Ehrenmitglieder


7.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8.   Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.


§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung


1.   Den Vorsitz der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner
      Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei der Verhinderung beider ein vom 1.
      Vorsitzender bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt ein
      Wahlleiter den Vorsitz bis ein neuer Vorstand gewählt oder der alte im Amt
       bestätigt wurde.

2.   Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
      anwesenden Stimmberechtig­ten. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine
      andere Mehrheit vor.


3.   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstim­mung soweit nicht die Satzung
      oder die Stimmbe­rechtigten der Generalversammlung eine andere Ab­stimmungsart
      vorschreiben oder verlangen.

 

§ 13 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Kassier

- dem Schriftführer

- dem Jugendwart (Leiter der Jugendgruppe)

- sowie aus den Beiräten für verschiedene Sachgebiete, deren Zahl und Aufgaben nach Vorschlägen des Vorstan­des und der Generalversammlung festgelegt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
 

1.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
      Verwaltung des Vereins­vermögens und die Ausführung der Vereinsbe­schlüsse .

2.   Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen. Er führt Buch
      über die Einnahmen und Ausgaben.

§ 14 Vorstandswahlen

 

1.   Der Vorstand wird von der der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.

2.   Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mit­tels Stimmzettel in geheimer Wahl.




3.   Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden.
     Stehen mehrere Bewer­ber zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe geheim mit­tels
     Stimmzettel.

4.   Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur
      nächsten Gene­ralversammlung, die zum nächst möglichen Termin unter
      Berücksichtigung der Satzungsbestimmung einberufen werden muss

5.   Bei einer Vorstandswahl sind immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu
      benennen, die keine Funktionen im Vereinsvorstand haben.

6.   Über die Vorstandswahl ist immer ein Wahlproto­koll zu führen, dass auf der
      nächsten Vereinsver­sammlung nach der Generalversammlung verlesen werden
      muss.

7.   Kandidaten für die Vorstandschaft sollten in der Einladung zur
      Generalversammlung namentlich ge­nannt werden.

 

§ 15 Vorstandssitzungen

 

1.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstands­sitzungen, die vom 1. Vor-
      sitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wer­den .


2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder
      anwesend sind.

 

3.   Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzenden in 3 Tagen eine 2. Sitzung mit
      der selben Tages­ordnung einberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die
      Zahl der erschienen Vorstands­mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.
      Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfä­higkeit hinzuweisen.


4.   Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Ansonsten ist ein Sitzungsleiter zu wählen.

 

5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
      Erschienenen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­
       den/Sitzungsleiters .


6.   In besonderen Notfällen können mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder eine
      außerordentliche Vor­standssitzung einberufen.

7.  Von jeder Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, das allen
     Vorstandsmitgliedern zu­geleitet werden muss.


§ 16 Auflösung

 

1.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
      Vermögen des Vereins der................ zu.


2.   Für eine Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der
      stimmberechtigten Mitglieder nötig.