SATZUNG
des Köchevereins INN-SALZACH e.V.
§ l Name und Sitz
Der Verein führt den Namen INN-SALZACH e.V.
und hat seinen Sitz in Altötting
Der Verein. wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende
Veranstaltungen.
Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der
Berufskollegen. Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen in
seinem Einzugsgebiet durch. Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der
Öffentlichkeit. Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der
Kochkunst im allgemeinen Sinn. Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken, jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein führt Jugendwettbewerbe und
Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet aus. Der Verein führt Weiter
Bildungsveranstaltungen und Seminare in seinem Einzugsgebiet durch. Der Verein
befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit
arbeitsrechtlichen Fragen.
Der Verein unterstützt den Verband der Köche Deutschlands e.V. bei der
Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen :
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
4. Außerordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder
Koch, Köchin, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener
Berufsausbildung werden.
2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, in besonderen
Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung
dafür ist, dass er/sie sich nach mindestens 5-jähriger Vereinsmitgliedschaft
besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
3. Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben und einen
gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen können, werden als Mitglied im
Ausbildungsverhältnis aufgenommen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen
der Volljährigkeit. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie ohne weiteres die ordentliche
Mitgliedschaft des Vereins.
4. Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften und
Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und
gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu
fördern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und
Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird. Sie sind nicht stimmbe-
rechtigt und nicht wählbar für einen Vorstandsposten.
5. Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis, die
außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitgliedern können an allen
Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.
6. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so
kann der Antragssteiler hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Ordentliche Mitglieder des Verein müssen die ordentliche
Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V. besitzen.
§ 4 Recht der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Zweck und die Aufgaben des
Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, Interessen des Vereins zu wahren und den durch
den Verein vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit positiv zu fördern.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag gemäß Satzung dem Verein
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs- oder Ortswechsel dem
Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluß
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist
eine halbjährige Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.
3. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist;
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14
Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluss .
7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft - gleich welcher Art - erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausge
schlossen, es sei denn es bestehen besondere Verträge .
§ 7 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der
Entrichtungszeitraum ist von der Generalversammlung in einer Beitragsordnung zu
beschließen.
2. Der Zahlungstermin ist das 1. Quartal des Geschäftsjahres .
3. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges
aus. Erst mit Erfüllung der gesamten Schlussverpflichtung treten die
satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
4. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten, haben den
anteiligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
5. Über Beitragserhöhung, Beitragsbefreiung oder Zahlungsformen kann nur die
Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden
ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.
6. Die Beitragshöhe und der Entrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder
werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
7. Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ausbildungsverhältnis sind beitragsfrei.
S 8 Satzung und Satzungsänderung
1. Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
2. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen
werden.
3. Ein Drittel aller eingetragenen Mitglieder müssen mindestens anwesend sein.
Davon ist zu dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von
3/4 aller ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
4. Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhalten und außer vom Wahlleiter
auch vom Vorstand und mindestens 5 nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern
zu unterzeichnen.
5. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der
Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vorstandes sind
gleichgestellt.
6. Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem
Einladungsschreiben zur Generalversammlung 4 Wochen vorher mitzuteilen. Dabei
ist die Art der Form und die beabsichtigte Änderung, möglichst mit Begründung,
den Mitgliedern bekannt zu geben.
7. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht umgehend mitzuteilen.
8. Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung können nur von ordentlichen
Mitgliedern, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.
9. Mit Eintritt in den Verein wurde die Satzung in
der gültigen Form anerkannt, sie ist dem Antragssteller unverzüglich
auszuhändigen.
§ 9 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Beiräte
4. Der Revisionsausschuss
Den Vereinsorganen obliegt Führung, Leitung und Kontrolle des Vereins.
§ 10 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden.
2. Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit mindestens vier-wöchiger Frist schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen. Es reicht in diesem Falle eine zweiwöchige Frist
für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die
Besonderheit der außerordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Gründe
dafür sind in der Einladung bekannt zu geben .
4. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Beitrag an den Verein
fristgemäß bezahlt haben. Stimmübertragungen sind nur schriftlich möglich. Eine
Briefwahl ist zulässig.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite
Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere
Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur 2. Versammlung ausdrücklich
hinzuweisen.
7. Anträge zur Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor
der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Alle Anträge müssen in der
Generalversammlung bekannt gegeben werden.
8. über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom
1. oder 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und bei Vorstandswahlen vom
Wahlleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl des Revisionsausschusses, der aus mindestens 2 Personen bestehen muss.
Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die
Vereinsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich muss eine
Prüfung stattfinden. Bei jeder Generalversammlung muss der Revisionsausschuss
einen Bericht über die erfolgten Prüfungen abgeben.
3. Entgegennahme der Vorstand- und Ausschussberichte
4. Erteilung der Entlastung
5. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung der mittel- oder langfristigen
Vereinsziele
6. Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsmäßigen Antrag vorgeschlagenen
Ehrenmitglieder
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung
1. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei der Verhinderung beider ein vom 1.
Vorsitzender bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt ein
Wahlleiter den Vorsitz bis ein neuer Vorstand gewählt oder der alte im Amt
bestätigt wurde.
2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine
andere Mehrheit vor.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht die Satzung
oder die Stimmberechtigten der Generalversammlung eine andere Abstimmungsart
vorschreiben oder verlangen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart (Leiter der Jugendgruppe)
- sowie aus den Beiräten für verschiedene Sachgebiete, deren Zahl und Aufgaben nach Vorschlägen des Vorstandes und der Generalversammlung festgelegt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse .
2. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen. Er führt Buch
über die Einnahmen und Ausgaben.
§ 14 Vorstandswahlen
1. Der Vorstand wird von der der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.
2. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
3. Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden.
Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe geheim mittels
Stimmzettel.
4. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur
nächsten Generalversammlung, die zum nächst möglichen Termin unter
Berücksichtigung der Satzungsbestimmung einberufen werden muss
5. Bei einer Vorstandswahl sind immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu
benennen, die keine Funktionen im Vereinsvorstand haben.
6. Über die Vorstandswahl ist immer ein Wahlprotokoll zu führen, dass auf der
nächsten Vereinsversammlung nach der Generalversammlung verlesen werden
muss.
7. Kandidaten für die Vorstandschaft sollten in der Einladung zur
Generalversammlung namentlich genannt werden.
§ 15 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vor-
sitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden .
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
3. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzenden in 3 Tagen eine 2. Sitzung mit
der selben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Ansonsten ist ein Sitzungsleiter zu wählen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen
den/Sitzungsleiters .
6. In besonderen Notfällen können mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder eine
außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
7. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, das allen
Vorstandsmitgliedern zugeleitet werden muss.
§ 16 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins der................ zu.
2. Für eine Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder nötig.